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REACH-Verordnung: Chemikalienpflichten für Hersteller im Überblick

Wer Produkte in der EU in Verkehr bringt, muss nicht nur die CE-relevanten Sicherheitsanforderungen erfüllen, sondern auch prüfen, welche Chemikalien in diesen Produkten stecken. Das regelt die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe – kurz REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals). Anders als die CE-Kennzeichnung ist REACH keine Produktsicherheitsregelung im engeren Sinn, sondern eine horizontale Chemikalienregulierung: Sie gilt branchen- und produktübergreifend, von Textilien über Möbel bis zu Elektronikbauteilen, und tritt unabhängig von etwaigen CE-Pflichten als eigenständige Anforderung hinzu.

Registrierung: Pflicht der Hersteller und Importeure von Stoffen

Im Zentrum von REACH steht der Grundsatz “No data, no market” (Art. 5): Wer einen chemischen Stoff in der EU herstellt oder importiert, muss ihn bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registrieren, sobald die Menge eine Tonne pro Jahr übersteigt. Die Registrierung umfasst ein technisches Dossier mit Angaben zu Eigenschaften, Verwendung und Risiken des Stoffs; ab 10 Tonnen jährlich kommt ein Stoffsicherheitsbericht hinzu (Art. 10, Anhang I). Diese Pflicht trifft in erster Linie Chemikalienhersteller und -importeure, nicht Hersteller von Fertigprodukten – für sie wird REACH vor allem über die Stoffe relevant, die in eingekauften Materialien und Bauteilen stecken.

SVHC und die Kandidatenliste

Für Hersteller von Fertigprodukten praktisch bedeutsamer ist die Liste besonders besorgniserregender Stoffe (Substances of Very High Concern, SVHC) nach Art. 57 und 59 – die sogenannte Kandidatenliste. Sie erfasst Stoffe, die etwa krebserregend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend oder in der Umwelt schwer abbaubar sind. Die ECHA aktualisiert die Kandidatenliste laufend, in der Regel zweimal jährlich.

Enthält ein Erzeugnis (Article im Sinne von Art. 3 Nr. 3, also ein Gegenstand mit eigener Form oder Oberfläche, die seine Funktion stärker bestimmt als seine chemische Zusammensetzung) einen SVHC-Stoff mit mehr als 0,1 Gewichtsprozent, greifen zwei Pflichten unabhängig voneinander:

  • Informationspflicht (Art. 33): Lieferanten müssen gewerbliche Abnehmer und – auf Anfrage, innerhalb von 45 Tagen – auch Verbraucher über den Stoff informieren.
  • Meldepflicht an die ECHA (Art. 33 Abs. 1 i. V. m. Art. 9 der Abfallrahmenrichtlinie): Für Erzeugnisse, die in der EU in Verkehr gebracht werden, muss der Stoff über die SCIP-Datenbank gemeldet werden, damit er auch am Ende der Produktlebensdauer nachverfolgbar bleibt.

Da die Kandidatenliste regelmäßig wächst, reicht eine einmalige Prüfung nicht aus – ein Stoff, der beim letzten Check unauffällig war, kann bei der nächsten Aktualisierung als SVHC eingestuft werden.

Zulassung und Beschränkung: Wenn ein Stoff nicht mehr frei verwendet werden darf

Für die risikoreichsten SVHC-Stoffe sieht REACH ein Zulassungsverfahren vor (Titel VII): Sie werden in Anhang XIV aufgenommen und dürfen ab einem festgelegten Stichtag nur noch verwendet werden, wenn die ECHA für den konkreten Verwendungszweck eine Zulassung erteilt hat. Unabhängig davon kann die Kommission bestimmte Stoffe oder Verwendungen über Anhang XVII vollständig oder für bestimmte Anwendungen beschränken (Titel VIII) – etwa bestimmte Phthalate in Spielzeug oder Chrom(VI)-Verbindungen in Leder. Ob ein konkretes Bauteil unter eine Zulassungs- oder Beschränkungspflicht fällt, hängt stark vom Einzelfall ab und sollte bei kritischen Materialien produktspezifisch geprüft werden.

Abgrenzung zu RoHS und WEEE

REACH wird in der Praxis häufig neben RoHS geprüft, weil beide Chemikalien in Produkten regulieren – die Reichweite unterscheidet sich aber deutlich: REACH gilt branchenübergreifend für praktisch alle chemischen Stoffe, während RoHS gezielt eine kleinere, spezifisch für Elektro- und Elektronikgeräte festgelegte Stoffliste mit eigenen Grenzwerten beschränkt. Ein Produkt kann daher RoHS-konform sein und trotzdem eine REACH-Meldepflicht auslösen, wenn es einen SVHC-Stoff enthält, der nicht auf der RoHS-Liste steht. Bei Elektrogeräten kommt am Lebensende zusätzlich die WEEE-Richtlinie zur Rücknahme und zum Recycling hinzu – auch sie ist von REACH unabhängig zu betrachten.

Was das für Ihr Unternehmen bedeutet

Für Hersteller von Fertigprodukten liegt der eigentliche Aufwand meist nicht in der Registrierung selbst, sondern in der Lieferkette: Ohne verlässliche Stoffangaben der Zulieferer lässt sich weder die 0,1-Prozent-Schwelle für SVHC-Stoffe zuverlässig prüfen noch eine SCIP-Meldung sauber vorbereiten. Gerade bei komplexen Baugruppen mit vielen Fremdkomponenten lohnt es sich, Stoffanfragen an Zulieferer frühzeitig und wiederkehrend zu stellen, statt sie erst bei einer Kandidatenlisten-Aktualisierung nachzuholen.

Ob ein konkretes Erzeugnis meldepflichtige SVHC-Stoffe enthält und wie sich REACH-Pflichten sinnvoll in die übrige CE-Konformitätsbewertung einbetten lassen, hängt von der jeweiligen Produktzusammensetzung ab. In einem unverbindlichen Erstgespräch mit Normativo helfen wir ihnen gerne die Notwendigkeit der REACH-Verordnung für ihr Produkt einzuordnen.

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