RoHS-Richtlinie: Stoffbeschränkungen für Elektro- und Elektronikgeräte
Wer Elektro- oder Elektronikgeräte in der EU in Verkehr bringt, muss nicht nur die CE-Kennzeichnung durchlaufen, sondern auch sicherstellen, dass in den Bauteilen keine unzulässig hohen Anteile bestimmter gefährlicher Stoffe stecken. Das regelt die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten – kurz RoHS (Restriction of Hazardous Substances). Sie löste 2011 die ursprüngliche RoHS-Richtlinie 2002/95/EG ab und wird deshalb häufig als “RoHS II” bezeichnet. In Deutschland ist sie über die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoffverordnung (ElektroStoffV) in nationales Recht umgesetzt.
Die RoHS-Konformität ist Teil der CE-Kennzeichnung: Ein Gerät, das die Stoffbeschränkungen nicht einhält, darf die CE-Kennzeichnung nicht tragen, selbst wenn es alle übrigen Anforderungen erfüllt.
Anwendungsbereich: Offener Scope seit 2019
Seit der Neufassung 2011 gilt ein offener Anwendungsbereich (Art. 2 i. V. m. Anhang I): Erfasst ist grundsätzlich jedes Elektro- und Elektronikgerät in elf Gerätekategorien – von Haushaltsgeräten über IT- und Telekommunikationsgeräte bis zu Überwachungs- und Kontrollinstrumenten –, sofern es nicht ausdrücklich ausgenommen ist. Ausgenommen bleiben etwa Ausrüstung zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten, ortsfeste industrielle Großanlagen und aktive implantierbare Medizinprodukte. Für Medizinprodukte und Überwachungsinstrumente galten nach der Neufassung zunächst längere Übergangsfristen, die inzwischen ausgelaufen sind.
Beschränkte Stoffe und Grenzwerte
Anhang II listet die beschränkten Stoffe und ihre zulässigen Höchstkonzentrationswerte, jeweils bezogen auf homogene Werkstoffe (also einzelne Materialien, nicht das Gesamtgewicht des Produkts):
- Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE): jeweils max. 0,1 Gewichtsprozent
- Cadmium: max. 0,01 Gewichtsprozent
- Vier Phthalate (DEHP, BBP, DBP, DIBP): jeweils max. 0,1 Gewichtsprozent, ergänzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 und seit 2019 für die meisten Gerätekategorien verbindlich
Art. 5 erlaubt der Kommission, diese Liste per delegiertem Rechtsakt anzupassen – die Stoffliste ist also kein starrer, sondern ein regelmäßig überprüfter Rahmen.
Ausnahmen für einzelne Anwendungen
Anhang III und IV enthalten zeitlich befristete Ausnahmen für Anwendungen, in denen ein Ersatzstoff technisch noch nicht praktikabel oder wissenschaftlich noch nicht hinreichend erprobt ist – etwa bestimmte Lote, Legierungsbestandteile oder Leuchtmittel. Solche Ausnahmen müssen regelmäßig neu beantragt und von der Kommission bestätigt werden; sie gelten immer nur für die konkret benannte Anwendung, nicht pauschal für eine Geräteklasse. Ob eine einschlägige Ausnahme für ein bestimmtes Bauteil (noch) greift, sollte im Zweifel produktspezifisch geprüft werden.
Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
Die Konformitätsbewertung erfolgt in aller Regel als interne Fertigungskontrolle durch den Hersteller selbst (Art. 13, Anhang II) – eine Benannte Stelle ist anders als bei vielen anderen CE-relevanten Rechtsakten nicht vorgesehen. Der Hersteller muss aber technische Unterlagen führen, die belegen, dass die Grenzwerte in allen homogenen Werkstoffen eingehalten werden – üblicherweise gestützt auf Materialdeklarationen der Zulieferer und stichprobenartige Analysen. Auf dieser Grundlage stellt er die EU-Konformitätserklärung nach Anhang VI aus und bringt die CE-Kennzeichnung an. Importeure und Händler treffen eigene, aus der Herstellerpflicht abgeleitete Prüf- und Sorgfaltspflichten (Art. 10 und 11): Sie müssen unter anderem verifizieren, dass Konformitätserklärung und technische Dokumentation vorliegen, bevor sie ein Gerät in Verkehr bringen oder bereitstellen.
Verhältnis zu WEEE und REACH
RoHS wird in der Praxis oft gemeinsam mit der WEEE-Richtlinie geprüft, weil beide dieselben Gerätekategorien betreffen – RoHS regelt jedoch die Stoffzusammensetzung beim Inverkehrbringen, während WEEE sich um Rücknahme und Recycling am Lebensende kümmert. Abzugrenzen ist RoHS außerdem von der REACH-Verordnung: REACH reguliert Chemikalien umfassend über alle Produktarten hinweg, RoHS beschränkt gezielt eine kleinere, spezifisch für Elektrogeräte festgelegte Stoffliste mit eigenen, teils strengeren Grenzwerten. Ein Produkt kann daher REACH-konform sein und trotzdem gegen RoHS verstoßen, wenn ein RoHS-spezifischer Grenzwert überschritten wird.
Was das für Ihr Unternehmen bedeutet
Für Hersteller ist die lückenlose Stoffdokumentation entlang der Lieferkette der eigentliche Aufwandstreiber: Ohne belastbare Materialdeklarationen der Zulieferer lässt sich die Einhaltung der Grenzwerte in der Praxis kaum nachweisen, insbesondere bei komplexen Baugruppen mit vielen Fremdkomponenten. Bei neu entwickelten Produkten lohnt sich deshalb, Stoffanforderungen bereits in der Bauteilauswahl zu berücksichtigen, statt sie erst kurz vor der CE-Kennzeichnung zu prüfen.
Ob eine Ausnahme nach Anhang III oder IV für ein konkretes Bauteil greift und wie sich die RoHS-Dokumentation sinnvoll in die übrige CE-Konformitätsbewertung einbetten lässt, hängt von der jeweiligen Produktzusammensetzung ab. In einem unverbindlichen Erstgespräch mit Normativo helfen wir ihnen gerne einzuordnen welchen Einfluss RoHS für ihr Produkt auf die technische Dokumentation hat.
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