Technische Dokumentation nach RED: Diese Inhalte sind Pflicht
Bei den meisten Funkanlagen bewertet keine Benannte Stelle die Konformität, bevor das Produkt in Verkehr kommt – die Funkanlagenrichtlinie sieht dafür in aller Regel die interne Fertigungskontrolle (Modul A) vor. Die technische Dokumentation ist in diesem Verfahren der einzige Nachweis, dass ein Gerät die grundlegenden Anforderungen der RED erfüllt – inklusive der neuen Cybersicherheitsanforderungen, die seit dem 1. August 2025 für bestimmte Gerätekategorien gelten. Was Anhang V der Richtlinie dafür konkret verlangt, ist Gegenstand dieses Beitrags.
Rechtsgrundlage: Anhang V RED
Anhang V legt fest, dass die technische Dokumentation so beschaffen sein muss, dass sich Konzeption, Herstellung und Funktionsweise der Funkanlage daran nachvollziehen und ihre Konformität mit den einschlägigen Anforderungen aus Art. 3 RED bewerten lässt. Die Dokumentation muss vor dem Inverkehrbringen vorliegen und ist für die Dauer der Aufbewahrungsfrist auf dem aktuellen Stand zu halten.
Diese Inhalte muss die Dokumentation enthalten
Anhang V nennt die Mindestbestandteile, soweit sie für die jeweilige Funkanlage zutreffen:
- eine allgemeine Beschreibung der Funkanlage, einschließlich Softwareversion, die für die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen relevant ist
- Konstruktionszeichnungen und Fertigungspläne sowie Schaltpläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen und Ähnlichem
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Pläne und der Funktionsweise der Funkanlage nötig sind
- eine Liste der ganz oder teilweise angewandten harmonisierten Normen; wurden keine oder nur teilweise harmonisierte Normen angewendet, ist zu beschreiben, mit welchen anderen technischen Lösungen die grundlegenden Anforderungen erfüllt wurden
- Berechnungsergebnisse und Prüfberichte, die belegen, dass die Funkanlage den grundlegenden Anforderungen entspricht
- ein Bericht über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums, aus dem die tatsächlich genutzten Frequenzbänder und die maximal abgestrahlte Sendeleistung hervorgehen
Cybersicherheitsanforderungen: eigener Nachweis nötig
Fällt eine Funkanlage in eine der Gerätekategorien, für die die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 zusätzliche Anforderungen aus Art. 3 Abs. 3 RED aktiviert hat – Netzwerkschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten oder Schutz vor Betrug –, muss die technische Dokumentation auch deren Erfüllung belegen. Praktisch bedeutet das: Die Prüfberichte und Normenverweise aus Anhang V müssen sich auf die einschlägigen Teile der ETSI-Normenreihe EN 18031 erstrecken, sofern diese für das jeweilige Gerät im Amtsblatt zitiert und damit anwendbar sind. Fehlt eine anwendbare harmonisierte Norm für eine der aktivierten Anforderungen, muss die Dokumentation stattdessen die alternativ gewählte technische Lösung und deren Eignung nachvollziehbar begründen.
Wann eine Benannte Stelle eingebunden werden muss
Modul A – die interne Fertigungskontrolle – setzt voraus, dass der Hersteller harmonisierte Normen anwendet, die eine Konformitätsvermutung für alle einschlägigen Anforderungen auslösen. Ist das nicht der Fall, etwa weil für eine der Cybersicherheitsanforderungen noch keine zitierfähige Norm vorliegt oder der Hersteller bewusst davon abweicht, sieht die RED die Einbindung einer Benannten Stelle vor (Modul B in Verbindung mit Modul C oder Modul H). Die Dokumentationsanforderungen aus Anhang V gelten in diesen Verfahren zusätzlich zu den jeweiligen modul-spezifischen Vorgaben, nicht anstelle davon.
Aufbewahrung und Vorlagepflicht
Hersteller müssen die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre lang aufbewahren, nachdem die Funkanlage in Verkehr gebracht wurde, und der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen vorlegen. Importeure trifft eine parallele Pflicht: Sie müssen für denselben Zeitraum eine Kopie der Konformitätserklärung bereithalten und sicherstellen, dass ihnen der Hersteller die technische Dokumentation auf behördliche Anfrage zugänglich machen kann.
Verhältnis zur Dokumentation nach Cyber Resilience Act
Solange die Cybersicherheitsanforderungen der RED für ein Produkt greifen, deckt die dafür erstellte Dokumentation nach Anhang V dieselben Schutzziele ab, die sonst der Cyber Resilience Act verlangen würde – eine Doppeldokumentation ist insoweit nicht nötig. Das gilt jedoch nur bis zum 11. Dezember 2027, wenn die Cybersicherheitsanforderungen der RED außer Kraft treten: Ab diesem Zeitpunkt richtet sich die Dokumentation vernetzter Funkanlagen nach den eigenständigen Vorgaben der technischen Dokumentation nach CRA, deren Anhang VII deutlich granularer ist als Anhang V der RED.
Was das für Ihr Unternehmen bedeutet
Weil bei Modul A keine externe Stelle die Dokumentation vor dem Inverkehrbringen prüft, entscheidet ihre Qualität allein darüber, ob sie einer späteren Marktüberwachungsprüfung standhält – Nachbesserung unter Zeitdruck ist dann keine Option mehr. Besonders bei den Cybersicherheitsanforderungen kommt hinzu, dass sich die anwendbaren Teile der EN-18031-Normenreihe je nach Gerätekategorie unterscheiden und der Normenstand sich weiterentwickelt. Ob und welche der zusätzlichen Anforderungen aus Art. 3 Abs. 3 RED für Ihr Produkt aktiviert sind und wie sich die Dokumentation dafür konkret gestalten lässt, sollte produktspezifisch geprüft werden.
Normativo unterstützt Sie beim Aufbau einer belastbaren technischen Dokumentation nach der Funkanlagenrichtlinie – von der Einordnung der anwendbaren Anforderungen bis zur Konformitätserklärung. In einem unverbindlichen Erstgespräch ordnen wir gemeinsam ein, welcher Dokumentationsaufwand für Ihre Funkanlage konkret ansteht.
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