WEEE-Richtlinie: Pflichten für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten
Wer Elektro- oder Elektronikgeräte in der EU in Verkehr bringt, muss sich nicht nur um CE-Kennzeichnung und Produktsicherheit kümmern, sondern auch um das Ende der Lebensdauer seiner Produkte. Die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte – kurz WEEE-Richtlinie (Waste Electrical and Electronic Equipment) – regelt, wie ausgediente Geräte gesammelt, behandelt und recycelt werden, und legt dafür weitreichende Pflichten auf die Hersteller. In Deutschland ist sie über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in nationales Recht umgesetzt.
Anders als die CE-Kennzeichnung betrifft die WEEE-Richtlinie nicht die Konformität eines Produkts beim Inverkehrbringen, sondern seine spätere Entsorgung. Sie ist Ausdruck der sogenannten erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility) und tritt für viele Produkte als eigenständige, zusätzliche Pflicht neben CE-relevante Vorschriften.
Anwendungsbereich: Welche Geräte erfasst sind
Seit August 2018 gilt für die WEEE-Richtlinie ein offener Anwendungsbereich (Art. 2): Erfasst ist grundsätzlich jedes Elektro- oder Elektronikgerät, sofern es nicht ausdrücklich in der Ausnahmeliste in Anhang I aufgeführt ist – etwa Ausrüstung, die der Verteidigung oder Sicherheit der Mitgliedstaaten dient, ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, bestimmte Verkehrsmittel oder speziell für den Weltraum entwickelte Ausrüstung.
Die erfassten Geräte werden nach Anhang III in sechs Kategorien eingeteilt: Wärmeüberträger (etwa Kühlschränke), Bildschirme und Monitore, Lampen, Großgeräte, Kleingeräte sowie kleine IT- und Telekommunikationsgeräte. Von dieser Einordnung hängt unter anderem ab, welche Sammel- und Verwertungsquote für ein konkretes Produkt maßgeblich ist.
Herstellerpflichten: Registrierung, Finanzierung, Kennzeichnung
Zentrale Pflicht ist die Registrierung als Hersteller in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem Geräte in Verkehr gebracht werden (Art. 16) – in Deutschland bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR). Ohne diese Registrierung dürfen keine Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gebracht werden; das gilt ausdrücklich auch beim Fernabsatz aus dem Ausland.
Mit der Registrierung verbunden ist eine finanzielle Garantie (Art. 12): Hersteller müssen sicherstellen, dass die Kosten für Sammlung und Behandlung ihrer Altgeräte auch dann gedeckt sind, wenn sie später nicht mehr am Markt aktiv sind – meist über die Teilnahme an einem kollektiven Rücknahmesystem. Für sogenannte historische Altgeräte, die bereits vor der ersten Marktteilnahme des jeweiligen Herstellers im Umlauf waren, gilt eine kollektive Finanzierung aller aktuell aktiven Hersteller anteilig nach Marktanteil.
Zusätzlich müssen Geräte mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern gekennzeichnet werden (Art. 14 Abs. 4 i. V. m. Anhang IX). Es weist darauf hin, dass das Gerät am Ende seiner Lebensdauer nicht über den Hausmüll entsorgt werden darf, sondern getrennt gesammelt werden muss. [to do Piktogram von der durchgestrichenen Mülltonne einfügen]
Rücknahme und Sammelquoten
Für Vertreiber gilt eine eigene Rücknahmepflicht (Art. 5): Beim Verkauf eines neuen, gleichartigen Geräts müssen Altgeräte kostenlos zurückgenommen werden (1:1-Rücknahme); größere Verkaufsflächen müssen zusätzlich sehr kleine Altgeräte auch ohne Neukauf annehmen (0:1-Rücknahme). In Deutschland ist das über § 17 ElektroG umgesetzt.
Die Mitgliedstaaten müssen zudem sicherstellen, dass eine Mindestsammelquote erreicht wird (Art. 7): 65 % des durchschnittlichen Gewichts der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Geräte, alternativ 85 % des angefallenen Altgeräteaufkommens. Für Verwertung und Recycling gelten je nach Gerätekategorie unterschiedliche Zielquoten nach Anhang V.
Verhältnis zur CE-Kennzeichnung und zu RoHS
Die WEEE-Richtlinie ist selbst keine CE-Kennzeichnungsrichtlinie – das WEEE-Symbol ist keine CE-Kennzeichnung und ersetzt sie nicht. In der Praxis betreffen aber häufig dieselben Produkte beide Regelwerke: Ein Gerät, das etwa als Funkanlage CE-kennzeichnungspflichtig ist, unterliegt unabhängig davon der WEEE-Pflicht zur Registrierung, Kennzeichnung und Finanzierung der Entsorgung. Eng verwandt, aber ebenfalls eigenständig zu prüfen, ist die RoHS-Richtlinie 2011/65/EU, die den Einsatz bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt und in der Praxis meist zusammen mit der WEEE-Konformität geprüft wird.
Was das für Ihr Unternehmen bedeutet
Für Hersteller ist die WEEE-Registrierung keine Option, sondern eine Marktzugangsvoraussetzung: Ohne sie drohen Vertriebsverbote, unabhängig davon, ob ein Produkt ansonsten sämtliche CE-Anforderungen erfüllt. Besonders beim Vertrieb über mehrere EU-Mitgliedstaaten oder über Online-Marktplätze lohnt sich eine frühzeitige Prüfung, in welchen Ländern eine gesonderte Registrierung erforderlich ist und welches Rücknahmesystem infrage kommt.
Ob und in welchem Umfang die WEEE-Pflichten für ein konkretes Produkt gelten und wie sich Registrierung, Kennzeichnung und CE-Konformität am effizientesten zusammen organisieren lassen, hängt von der jeweiligen Produktkategorie und dem Vertriebsmodell ab. In einem unverbindlichen Erstgespräch mit Normativo helfen wir ihnen gerne zu prüfen ob die WEEE auf ihr Produkt zutrifft und wie diese in die technische Dokumentation einzuordnen ist.
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